14.12.2020
Fakten zum Coronavirus - Wichtige Informationen, Seiten der Ministerien und des RKI (aktualisiert)

Ticker: Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 beschäftigt Bayern, Deutschland und die Welt. Da es immer wieder zu Unklarheiten kommt, haben wir die wichtigsten Informationen, Portale und Seiten kompakt gesammelt. !!! Achtung: Die Informationen ändern sich täglich.

Stand 14.12.2020:

Lockdown in Bayern - das sind die Regelungen

Der Ministerrat beschließt weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie:

1. Die Infektionslage in Bayern aufgrund der Coronapandemie ist ernst und verschärft sich täglich. Die Zahl der Neuinfektionen beginnt wieder exponentiell zu wachsen. Die Belegungen und Zugänge in den Krankenhäusern sind besorgniserregend. Binnen eines Monats haben sich die Covid-Patienten in den bayerischen Krankenhäusern von rund 2.500 auf knapp 4.200 drastisch erhöht. Die Zahl der täglichen Todesfälle ist erschreckend. Bayern hat deshalb bereits am 6. Dezember 2020 zusätzlich weitreichende Maßnahmen wie Ausgangsbeschränkungen und Ausgangssperren in Hotspots beschlossen. Trotzdem sehen wir jetzt auch in Bayern: Die geltenden Maßnahmen reichen nicht aus, um das Pandemiegeschehen in Bayern zu kontrollieren. Es ist Zeit zu handeln, und zwar noch deutlich vor Weihnachten. Einzelne Landkreise in Bayern haben bereits drastische Schritte in Richtung eines „harten Lockdown“ ergriffen. Um bundesweit möglichst einheitlich vorzugehen und organisatorisch gut vorbereitet in den Lockdown zu gehen, werden die landesweiten Maßnahmen auch in Bayern zum 16. Dezember 2020 (Mittwoch) umgesetzt.

2. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder stimmten in ihrer Konferenzschaltung vom 13. Dezember 2020 darin überein, dass umgehend Maßnahmen ergriffen werden müssen, um die Kontakte der Bürgerinnen und Bürger möglichst einzuschränken. Sie folgen damit Stimmen aus Wissenschaft und Medizin, die für eine verstärkte Kontaktminimierung werben. Dieser Einschätzung schließt sich die Staatsregierung an und setzt umgehend die nötigen Maßnahmen in Kraft.

3. Vom 16. Dezember 2020 (Mittwoch) bis zum 10. Januar 2021 gelten daher folgende ergänzende Maßnahmen:

3.1 Das Infektionsgeschehen in Bayern macht es notwendig, dass landesweit eine nächtliche Ausgangssperre von 21 Uhr bis 5 Uhr früh gilt. Das bedeutet konkret:

Von 21 Uhr bis 5 Uhr ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung untersagt, es sei denn, dies ist begründet aufgrund 1. eines medizinischen oder veterinärmedizinischen Notfalls oder anderer medizinisch unaufschiebbarer Behandlungen, 2. der Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten oder unaufschiebbarer Ausbildungszwecke, 3. der Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts, 4. der unaufschiebbaren Betreuung unterstützungsbedürftiger Personen und Minderjähriger, 5. der Begleitung Sterbender, 6. von Handlungen zur Versorgung von Tieren oder 7. von ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

3.2 An den geltenden Kontaktbeschränkungen wird festgehalten. Erlaubt ist der Besuch eines weiteren Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird (zuzüglich zu diesen Hausständen gehörende Kinder unter 14 Jahren).

Nur für die drei Weihnachtstage 24. bis 26. Dezember 2020 gilt darüber hinaus, dass sich bei Treffen im engsten Familienkreis alle Angehörige des eigenen Hausstands mit höchstens vier über den eigenen Hausstand hinausgehenden Personen (zuzüglich deren Kinder im Alter bis 14 Jahren) treffen dürfen, gleichgültig aus wie vielen Hausständen diese vier Personen kommen. Zum engsten Familienkreis gehören außer den Angehörigen des eigenen Hausstands auch Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Geschwisterkinder und deren jeweiligen Haushaltsangehörige.

Angesichts des anhaltend hohen Infektionsgeschehens wird noch einmal eindrücklich an die Bürgerinnen und Bürger appelliert, Kontakte in den fünf bis sieben Tagen vor Familientreffen auf ein absolutes Minimum zu reduzieren (Schutzwoche).

3.3 An Silvester und Neujahr besteht ein vollständiges Verbot von Versammlungen und Ansammlungen. Der Verkauf von Pyrotechnik vor Silvester ist verboten. Das Abbrennen und die Mitführung von Pyrotechnik werden an Silvester und Neujahr auf von den Kommunen festzulegenden publikumsträchtigen Plätzen verboten.

3.4 Die Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels ist untersagt. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel einschließlich Direktvermarktung, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermittel und der Verkauf von Weihnachtsbäumen. Wochenmärkte sind nur zum Verkauf von Lebensmitteln zulässig. Der Großhandel bleibt geöffnet. Die danach ausnahmsweise geöffneten Geschäfte dürfen über ihr übliches Sortiment hinaus keine sonstigen Waren verkaufen.

3.5 Dienstleistungsbetriebe mit Kundenverkehr, bei denen eine körperliche Nähe zum Kunden unabdingbar ist, sind untersagt. Das schließt neben Massagepraxen, Kosmetikstudios, Tattoo-Studios und ähnlichen Betrieben auch Friseure mit ein. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien oder Podologie bleiben weiter möglich.

3.6 In der Gastronomie sind weiterhin nur die Abgabe und Lieferung mitnahmefähiger Speisen und Getränke zulässig. Bei der Gastronomie einschließlich Imbissständen wird der Verzehr von Speisen und Getränken vor Ort auch bei mitnahmefähigen Produkten untersagt. Kantinen bleiben offen.

3.7 Der Konsum von Alkohol im öffentlichen Raum bleibt untersagt.

3.8 Bei Gottesdiensten, für die Besucherzahlen erwartet werden, die zu einer Auslastung der Kapazitäten führen können, besteht zusätzlich eine Anmeldungspflicht. Weiterhin gelten die bisherigen Maßnahmen wie die Maskenpflicht auch am Platz, das Gesangsverbot (Beschränkung auf liturgischen Gesang) und der Mindestabstand.

3.9 In Bayern bestehen bereits strenge Schutzvorschriften für Alten- und stationäre Pflegeheime. Dazu gehören neben Einschränkungen der Besuche (eine Person pro Tag mit negativem Test und FFP2-Maske) auch zusätzliche Auflagen für das Personal (Testpflicht mindestens zweimal pro Woche). Um Pflegebedürftige möglichst umfassend zu schützen, müssen alle mobilen Pflegedienste im Rahmen verfügbarer Testkapazitäten auch ihr mobiles Personal möglichst zweimal pro Woche testen lassen.

3.10 Die bayerischen Schulen werden geschlossen. Schulveranstaltungen und Mittagsbetreuung finden nicht statt.

Angebote des Distanzlernens werden in allen Schularten und Jahrgangsstufen bis zum 18. Dezember 2020 eingerichtet.

Für die Zeit bis zu den regulären Weihnachtsferien (also bis einschließlich 22. Dezember 2020) wird an den Schulen für Eltern, die ihre Kinder nicht selbst betreuen können, zudem eine Notbetreuung angeboten. Die Notbetreuung gilt für Kinder der Jahrgangsstufen 1 bis 6 sowie für Schüler der Förderschulen und Kinder mit Behinderungen. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird das Nähere im Benehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege durch Bekanntmachung regeln.

3.11 Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Ferientagesbetreuung und organisierte Spielgruppen für Kinder sind geschlossen. Der Bund ist aufgefordert, die zugesagten zusätzlichen Möglichkeiten, für die Betreuung der Kinder während des Lockdowns bezahlten Urlaub zu nehmen, umgehend zu schaffen.

Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales wird gemeinsam mit den einschlägigen Trägern der Kindertageseinrichtungen etc. das Nähere für eine Notbetreuung für Eltern, die ihre Kinder nicht selbst betreuen können, durch Bekanntmachung regeln.

3.12 Musikschulen und Fahrschulen dürfen nur noch online unterrichten. Gleiches gilt für die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung. Wissenschaftliche Präsenzbibliotheken werden geschlossen.

3.13 An der bestehenden Hotspotstrategie wird festgehalten. In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer gegenüber dem Landesdurchschnitt deutlich erhöhten 7-Tage-Inzidenz sollen daher regional umgehend weitere Maßnahmen ergriffen werden, um die Ausbreitung der Coronainfektionen zu stoppen.

3.14 Die Einhaltung der Infektionsschutzregeln wird von der Polizei und den Ordnungsbehörden kontrolliert. Polizei und Ordnungsbehörden sind angehalten, jeden Verstoß grundsätzlich mit entsprechendem Bußgeld zu belegen.

3.15 Das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege wird beauftragt, die nötigen Rechtsänderungen umzusetzen und den zugehörigen Bußgeldkatalog zu aktualisieren. Für den Verstoß gegen die landesweite Ausgangssperre wird ein Mindestbußgeld von 500 € festgesetzt.

4. Alle Arbeitgeber werden dringend gebeten zu prüfen, ob die Betriebsstätten entweder durch Betriebsferien oder großzügige Home-Office-Lösungen vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 geschlossen werden können, um den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können.

5. Alle Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, in der Zeit bis 10. Januar 2021 von allen nicht zwingend notwendigen Reisen im Inland und in das Ausland abzusehen. Die bestehenden Quarantäneverpflichtungen werden konsequent vollzogen und bußgeldpflichtig kontrolliert. Das dient dem Schutz aller.

6. Die Staatsregierung begrüßt ausdrücklich, dass der Bund die vom Lockdown betroffenen Unternehmen, Soloselbständigen und selbständigen Angehörigen der Freien Berufe auch weiterhin finanziell unterstützt und diese Hilfe ausbaut. Dafür steht die verbesserte Überbrückungshilfe III bereit, die Zuschüsse zu den Fixkosten vorsieht. Mit verbesserten Konditionen, insbesondere einem höheren monatlichen Zuschuss in Höhe von maximal 500.000 Euro für die direkt und indirekt von den Schließungen betroffenen Unternehmen, sichert der Bund Unternehmen und Beschäftigung. Für die von der Schließung betroffenen Unternehmen soll es Abschlagszahlungen ähnlich wie bei den außerordentlichen Wirtschaftshilfen geben. Den mit den Schließungsanordnungen verbundene Wertverlust von Waren und anderen Wirtschaftsgütern im Einzelhandel und anderen Branchen will der Bund auffangen, indem Teilabschreibungen unbürokratisch und schnell möglich gemacht werden. Zu inventarisierende Güter können ausgebucht werden. Damit kann der Handel die insoweit entstehenden Verluste unmittelbar verrechnen und steuermindernd ansetzen. Das sichert Liquidität.

Das Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie wird mit dem Bund und den Ländern in zügige Verhandlungen über die Einzelheiten eintreten.

Der Bund wird gesetzlich klarstellen, dass für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 betroffen sind, vermutet wird, dass erhebliche Geschäftsbeschränkungen in Folge der Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende Störung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB darstellen können.

7. Weiter sieht der Ministerrat einen Bedarf für die Auslieferung von Paketen an den Endkunden für den vierten Adventssonntag (20. Dezember 2020). Angesichts des ab dem 16. Dezember 2020 (Mittwoch) geltenden Lockdowns soll für den letzten Adventssonntag eine Auslieferung von Paketen bis zum Endkunden ermöglicht werden.

Die zuständigen Staatsministerien werden unverzüglich die notwendigen Umsetzungsschritte einleiten.

(Informationen Bayerische Staatskanzlei)

Stand 14.12.2020:

Weihnachten "in etwas anderer Form". Wichtige Informationen zur neuen Corona-Lage und eine gute Zusammenfassung finden Sie hier.

Stand 06.12.2020:

+++ Sondersitzung Kabinett zur Corona-Lage in Bayern

Ergebnisse einer Sondersitzung der Bayerischen Staatsregierung und wichtige neue Regelungen für Bayern - Ministerrat beschließt weitere Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie:

Die von der Staatsregierung für Bayern bislang ergriffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie haben noch nicht zu einem spürbaren landesweiten Rückgang der Infektionszahlen geführt. Vielmehr kommt es weiter zu starken, diffusen Infektionsgeschehen mit zahlreichen regionalen Hotspots. Die Belastung des Gesundheitssystems spiegelt sich in der steigenden Zahl der hospitalisierten COVID-19 Patienten wider.

Das Ziel einer erfolgreichen Pandemieeindämmung ist es zunächst, eine Inzidenz von 50 zu erreichen. Erst ab diesem Inzidenzwert ist eine sichere Nachkontrolle von Infektionswegen möglich und erst dann kann an Lockerungen für das öffentliche Leben gedacht werden. Das Infektionsgeschehen bewegt sich aktuell jedoch eher seitlich und weist keine klare Trendlinie nach unten auf. Die Zahl der täglichen Corona-Todesfälle in Bayern hat ein erschreckendes Ausmaß angenommen, wobei vor allem die ältere Bevölkerung betroffen ist.

Die daraus zu ziehende Folgerung ist eindeutig: Die aktuell bereits geltenden Maßnahmen reichen nicht aus, um das Pandemiegeschehen in Bayern nachhaltig zu begrenzen. Deshalb beschließt die Staatsregierung für Bayern mit Wirkung ab 9. Dezember 2020 weitere Maßnahmen.

Die Staatsregierung ruft die gesamte Bevölkerung zur disziplinierten Mithilfe auf und bittet darum, alle unnötigen Kontakte zu vermeiden sowie die Abstands- und Hygieneregeln weiter konsequent zu befolgen.

+++ 10 Punkte +++

1. Mit Blick auf das anhaltend hohe Pandemiegeschehen wird der Staatsminister des Innern, für Sport und Integration gebeten, zum 9. Dezember 2020 das Vorliegen des coronabedingten Katastrophenfalles festzustellen.

2. Es gelten folgende Ausgangsbeschränkungen:

Landesweite Ausgangsbeschränkung

Es gilt eine landesweite Ausgangsbeschränkung. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist daher nur noch mit triftigen Gründen möglich. Zu den triftigen Gründen gehören insbesondere:

• die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,

• die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen, der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe sowie Blutspenden,

• Versorgungsgänge, der Einkauf in den nach der 9. BayIfSMV geöffneten Geschäften und der Besuch der nach der 9. BayIfSMV geöffneten Dienstleistungsbetriebe (inkl. Weihnachtsbesorgungen),

• der Besuch eines anderen Hausstands, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt fünf Personen nicht überschritten wird (die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht),

• der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen,

• die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,

• die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,

• die Begleitung Sterbender sowie Beerdigungen in engem Kreis,

• Sport und Bewegung an der frischen Luft, alleine, mit dem eigenen Hausstand und mit einem anderen Hausstand, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt 5 Personen nicht überschritten wird.

• Handlungen zur Versorgung von Tieren,

• der Besuch von Kinderbetreuungseinrichtungen, Schule, Hochschule und sonstiger Ausbildungsstätte,

• Ämtergänge,

• die Teilnahme an Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften und

• die Teilnahme an zulässigen Versammlungen nach dem BayVersG.

Erweiterte Ausgangssperre in Hotspots

In Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von mehr als 200 gilt darüber hinaus:

Zwischen 21 Uhr und 5 Uhr früh gilt eine erweiterte Ausgangssperre. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist während dieser Zeit nur aus folgenden Gründen zulässig:

• die Ausübung beruflicher oder dienstlicher Tätigkeiten,

• medizinische und veterinärmedizinische Notfälle,

• die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts,

• die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen,

• die Begleitung Sterbender,

• Handlungen zur Versorgung von Tieren,

• ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen.

• An den Weihnachtstagen 24. - 26. Dezember gilt als Ausnahmegrund auch die Teilnahme an einem Gottesdienst (insb. Christmette).

Sonderregelung Weihnachten

Nur für die Zeit vom 23. bis 26. Dezember gilt in ganz Bayern eine gelockerte Kontaktbeschränkung. Während der vier Tage ist der gemeinsame Aufenthalt mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und weiteren Personen erlaubt, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens zehn Personen nicht überschritten wird (die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 14 Jahren bleiben für die Gesamtzahl außer Betracht)

Für die Zeit ab dem 27. Dezember und damit ausdrücklich auch für Silvester und Neujahr gelten dagegen keine Sonderregelungen.

3. Von der 1. bis zur 7. Jahrgangsstufe wird an allen Schulen und in den Förderschulen sowie in FOS/BOS generell der Präsenzunterricht beibehalten.

Ab der Jahrgangsstufe 8 gilt Wechselunterricht. Ausnahmen gelten nur für das letzte Schuljahr der jeweiligen Schulart.

Distanzunterricht gilt an allen beruflichen Schulen. Dies gilt ebenfalls in Landkreisen oder kreisfreien Städten mit einer Inzidenz von mehr als 200 ab Jahrgangsstufe 8 (Ausnahmen hier: das letzte Schuljahr der jeweiligen Schulart und Förderschulen).

4. Bei den Handels- und Dienstleistungsbetrieben werden verstärkt Kontrollen durchgeführt, insbesondere mit Blick auf die Einhaltung des Mindestabstands, der zulässigen Kunden pro 10 bzw. 20 qm Verkaufsfläche sowie der Maskenpflicht.

5. Landesweit besteht bei allen Gottesdiensten künftig auch am Platz Maskenpflicht sowie ein Gesangsverbot. Durchgängige Maskenpflicht besteht künftig für alle Beteiligten auch bei sämtlichen Versammlungen nach dem Bayerischen Versammlungsgesetz. Großveranstaltungen sind untersagt.

6. Der Konsum von Alkohol ist in Innenstädten und sonstigen Orten unter freiem Himmel untersagt.

7. In der Einreisequarantäneverordnung werden ab dem 9. Dezember die Erleichterungen für den sog. kleinen Grenzverkehr gestrichen, die es bisher jedem ermöglichte, bis zu 24 Stunden test- und quarantänefrei ins Ausland oder aus dem Ausland nach Deutschland zu reisen. Die Staatsregierung beabsichtigt, diese gerade für die Grenzregion wichtige Bestimmung wieder in Kraft setzen zu können, sobald es das Infektionsgeschehen zulässt. Die Verordnung wird im Übrigen bis zum 5. Januar verlängert. Die Regelungen insbesondere für Grenzpendler und Grenzgänger einschließlich Schule und Ausbildung bleiben unberührt. Der Besuch der Großeltern wird als weitere Ausnahme den Besuchen von Verwandten ersten Grades gleichgestellt.

8. Für Altenheime und Seniorenresidenzen, Pflege- und Behinderteneinrichtungen gilt:

• Jeder Bewohner darf höchstens einen Besucher pro Tag empfangen.

• Als Besucher wird nur zugelassen, wer einen aktuellen negativen Coronatest nachweisen kann (insbesondere Schnelltests).

• Das Betreten der Einrichtungen durch Besucher ist nur mit einer FFP2-Maske erlaubt.

• Alle Beschäftigten der Einrichtungen haben sich in regelmäßigen Abständen, mindestens zweimal wöchentlich, einem Coronatest zu unterziehen.

Die Staatsregierung bekräftigt hierzu ihren Beschluss vom 1. Dezember, wonach in den Wintermonaten jede Woche jeweils ein Besucher eines Bewohners eines vollstationären Pflegeheimes und eines Behindertenwohnheimes eine FFP2-Maske erhält. Dafür stellt der Freistaat rund 2 Mio. Masken aus dem Pandemiezentrallager zur Verfügung.

Patienten bzw. Bewohner der genannten Einrichtungen sollen in andere geeignete Einrichtungen verlegt werden, um das Infektionsgeschehens bestmöglich einzudämmen.

9. Der Ministerrat betont nochmals ausdrücklich die Pflicht der Gesundheitsämter jedes Landkreises oder kreisfreien Stadt, eine vollständige Nachverfolgung von Infektionsketten sicherzustellen. Sobald sich abzeichnet, dass das nicht mehr gewährleistet werden kann, sind die Gesundheitsämter verpflichtet, um personelle Verstärkung etwa durch Kräfte von Polizei und Bundeswehr zu ersuchen. Die Gesundheitsämter werden verpflichtet, umgehend bayernweit einheitlich das digitale Programm „SORMAS“ zum Pandemiemanagement und zur Kontaktnachverfolgung zu verwenden.

Um einen besseren Überblick über das Infektionsgeschehen zu erhalten, haben die zuständige Kreisverwaltungsbehörde im Rahmen der zur Verfügung stehenden Testkapazitäten freiwillige Reihentestungen insbesondere in Einrichtungen mit vulnerablen Personen (z. B. Alten- und Pflegeheime, Behinderteneinrichtungen, Krankenhäuser) und Schulen durchzuführen und anzubieten.

Die Verpflichtung der Kreisverwaltungsbehörden, bei einer Inzidenz von mehr als 300 ihrerseits über nochmals weitergehende Maßnahmen zu befinden, bleibt unberührt. Gerade wenn es zu örtlich nicht kontrollierten Infektionsausbrüchen kommt, stehen die Behörden vor Ort in besonderer Verantwortung, alles zum Schutz ihrer Bevölkerung nötige zu veranlassen.

10. Bei jedem staatlichen Dienstposten, der mindestens zu 50 % für Homeoffice geeignet ist, muss Homeoffice grundsätzlich in vollem Umfang der individuellen Arbeitszeit genehmigt werden, wenn der Beschäftigte Homeoffice wünscht und über die notwendige technische Infrastruktur verfügt.

Es wird eine neue 10. BayIfSMV erlassen, die ab dem 9. Dezember 2020 bis zum 5. Januar 2021 gilt.

(Informationen Bayerische Staatskanzlei)